| „Feinschmecker im Mais“ | |
Auch Wildschweine sind Feinschmecker Ein immer wieder vorkommendes Schadensbild: am 20. August entdeckte der Landwirt Schäden auf seinen Maisflächen, verursacht durch Schwarzwild. Drei Tage später meldete er den Wildschaden bei dem zuständigen Amt an. In unserem Bundesland ist das die örtliche Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt. Dem Jagdpächter wurde der Schaden durch die Gemeinde mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Schadensschätzung nicht zum jetzigen Zeitpunkt, sondern in etwa Mitte September stattfinden werde. Der Ortstermin erfolgte am 21. September . Eine gütliche Einigung konnte nicht erreicht werden. Der daraufhin berufene Wildschadensschätzer ermittelte einen Wildschaden von 1.684,--€. Der zum Schadensersatz verpflichtete Jagdpächter verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, der Landwirt habe den Wildschaden verspätet gemeldet. Dazu sagt das Bundesjagdgesetz in § 34, dass der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Berechtigte, hier der Landwirt, den Schadensfall “… nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte,…” bei der Gemeinde angemeldet hat. Die Wochenfrist hat der geschädigte Landwirt eingehalten. Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist. Ein Versäumen bringt den Anspruch zum Erlöschen. Am 20. August entdeckte er den Wildschaden, den er am 23. August schriftlich der Gemeinde meldete. Aber hätte er bei gehöriger Sorgfalt den Schaden nicht schon zeitlich eher entdecken können? Dazu führt der Bundesgerichtshof in seiner sehr lesenswerten Entscheidung vom 15. April 2010 ( III ZR 216/09, kostenlos einzusehen unter www.rafriepoertner.de, link “Urteile “) aus, dass der Schadensfall zeitlich nicht eher eingetreten ist. Ein Schaden an dem Mais entstehe nämlich in der Regel erst Mitte/Ende August. Dann habe der Maiskolben einen Reifegrad (Milchwachsreife) erreicht, der den Wildschweinen einen kulinarischen Genuss verspricht. Ab Mitte Juli könne es allerdings schon zu ersten “Probebissen” und “Plänkeleien” kommen. Zu diesem Zeitpunkt würden die Wildschweine den Reifegrad austesten. Das Schwarzwild stehe dann üblicherweise in Weizenfeldern und im Grünland. Aber es schnuppere dann schon mal am Mais um zu prüfen, ob dieser genussreif ist. Der Schaden durch umgeknickte Maishalme sei aber im Juli so gering, dass nicht einmal die Verfahrenskosten einer etwaigen Anmeldung bei der Gemeinde gedeckt seien. Erst im August und insbesondere Ende August gehe es mit den Wildschäden im Mais so richtig los. Eine Kontrolle der Flächen sei im vorliegenden Fall vor Mitte August nicht erforderlich. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs dürfe nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben nahezu unmöglich gemacht werden. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden kontrolliert. Starre Fristen ließen sich nicht bestimmen. Unter Umständen wird sogar eine wöchentliche Begehung der Felder gefordert. Es hänge von der Schadensträchtigkeit der Felder ab. Also reichte im vorliegenden Fall eine erstmalige Kontrolle Mitte August aus. Eine Verpflichtung zu Kontrollgängen während der so genannten Schnupperphase sei nicht erforderlich gewesen. Hat das Schwarzwild an den Maiskolben einmal Freude gefunden, frisst es weiter. Ist nun der Landwirt verpflichtet, täglich erneut eine Schadensanzeige zu stellen? Grundsätzlich ist ein zeitlich späterer Schaden nicht durch die erstmalige Anmeldung abgedeckt. Neue Schäden sind grundsätzlich erneut der Behörde zu melden. Die erneute Schadensmeldung sei auch deshalb sinnvoll, um den Jäger rechtzeitig auf die Gefahr eines immer größer werdenden Schadens aufmerksam zu machen. Dieser könne dann entsprechende Vorkehrungen gegen Wildschäden veranlassen. Eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensfälle wird daher für erforderlich gehalten. In dem vorliegenden Fall wird aber eine Ausnahme von dieser Verpflichtung festgestellt. Der Landwirt habe in seinem Schreiben vom 23. August einen Schaden auf ganz bestimmten, nach Flur, Flurstück und Schlag begrenzten Flächen angemeldet. Nur diese Flächen waren später auch Gegenstand des Ortstermins. Eine Ausdehnung der Schadensermittlung auf andere Schläge hat nicht stattgefunden. Ein weiteres Abfressen der Maispflanzen stelle nur eine absehbare und begrenzte Vertiefung des schon eingetretenen Schadens dar. Wildschweine gingen typischerweise bis zur Erntezeit in regelmäßigen Abständen erneut in die ihnen bekannten Maisschläge. Der jagdausübungsberechtigte Jäger habe daher einer zusätzlichen Warnung durch eine ständige Nachmeldung bei der Gemeinde nicht bedurft. Die eingehende Beschäftigung mit dem vorliegenden Sachverhalt durch die Rechtsprechung in drei Instanzen zeigt doch, wie viel landwirtschaftlicher und jagdlicher Sachverstand bis hin zur Nahrungsaufnahme bei Schwarzwild in der Richterschaft vorhanden ist. Dr. Christoph von Katte, Rechtsanwalt in Magdeburg und Kamern |
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