Geschäfts-Nr. Verkündet am:
24 O 232/02 18.07.2003
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle
Landgericht Stendal
Urteil
Im Namen des Volkes!
In dem Rechtsstreit…………………….
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Friepörtner & Kollegen, Maxim-Gorki-Str. 18,
39108 Magdeburg, Geschäftszeichen: 2524-02 F/MG 18090213d
Gegen
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Beklagte
Prozessbevollmächtige: …………………………………………………………………
Hat die Zivilkammer 4 des Landgerichts Stendal
Durch
den Richter ……………… als Einzelrichter
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 07.07.2003 eingereicht
werden konnten,
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.919,68 (Euro Zweitausendneunhundertneun-
Zehn 68/100 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch
Höchstens 12,5 %, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen beizutreibenden Betrages und für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 800 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizuteibenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitgegenstandswert wird auf € 5.354,33 festgesetzt.