| „Uhr wird auf 2004 zurückgestellt." | |
Der Bundestag hat am 17.12.2010 das 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz verabschiedet. Die Opfer der Bodenreform können bei der Umrechnung ihres Entschädigungsanspruchs in Land mit einer größeren landwirtschaftlichen Nutzfläche rechnen (sog. Alteigentümer-Erwerb auf der Grundlage von § 3 EALG). Das Gesetz ist jedoch noch nicht rechtswirksam. Es muss erst noch den Bundesrat passieren, voraussichtlich im kommenden Februar. Ungeachtet einer insoweit bestehenden Vorsicht sollen die wichtigsten Eckpunkte der zu erwartenden neuen Regelung kurz dargestellt werden, auch weil ein beabsichtigter Landkauf nunmehr bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes verschoben werden sollte. Ausgangspunkt: Nicht geändert ist die Klausel, nach der in Mitteldeutschland wirtschaftende Alteigentümer, die bereits als Pächter von BVVG-Flächen den begünstigten Pächter-Direkterwerb nach § 3 Abs. 1 und 2 Ausgleichsleistungsgesetz durchgeführt haben, nicht noch einmal als Alteigentümer landwirtschaftliche Nutzflächen erwerben können. Weitere Einzelheiten sind dargestellt unter www.rafriepoertner.de. Das Inkrafttreten der Novellierung wird an dieser Stelle noch einmal, gegebenenfalls mit Ergänzungen, mitgeteilt werden.
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| Deutscher Bundestag Drucksache 17/3183 17. Wahlperiode 05. 10. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächen- erwerbsverordnung (Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz – 2. FlErwÄndG) A. Problem und Ziel 1. In der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Okto- ber 2009 wurde in Kapitel I Nummer 4.6 „Landwirtschaft und ländliche Räu- me“ vereinbart, dass die Verwertung der Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) unter verstärkter Berücksichtigung agrarstruk- tureller Belange zügig vorangebracht und im Wesentlichen bis zum Jahr 2025 abgeschlossen werden soll. Daneben wurde vereinbart, Verbesserungen beim Flächenerwerbsänderungsgesetz im Sinne der Alteigentümer durchzusetzen. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieser Verbesserungen. 2. Seit 2004 sind Preissteigerungen für die durch die BVVG zu privatisierenden landwirtschaftlichen Flächen zu verzeichnen, die sich bis heute im Durch- schnitt auf annähernd 100 Prozent summieren. Da nicht wirtschaftende Alt- eigentümer die Möglichkeit zum begünstigten Erwerb von landwirtschaft- lichen Flächen für einen Betrag bis zur Höhe der Ausgleichsleistung erst nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheides über die Ausgleichsleistung nutzen können, führen Verzögerungen bei der Bescheidung der Anträge in der Praxis dazu, dass Alteigentümer durch Zeitablauf immer weniger Flächen er- werben können. Es wird daher beabsichtigt, mit dem vorliegenden Gesetz die Erwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichs- leistungsgesetzes entsprechend dem ursprünglichen Wiedergutmachungs- gedanken der Regelung so zu verbessern, dass Verzögerungen bei der Be- scheidung der Ausgleichsleistung sich nicht mehr negativ auf den Umfang der Erwerbsmöglichkeiten auswirken. 3. Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Verbesserung bei den bestehenden Mög- lichkeiten zur Übertragung des Erwerbsrechts auf Verwandte vor. Die gel- tende Regelung hat sich in Einzelfällen als nicht ausreichend erwiesen. B. Lösung 1. In § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird nach Absatz 7 ein neuer Ab- satz 7a eingefügt, der berechtigten Alteigentümern die Möglichkeit eröffnet, für die Berechnung des Kaufpreises den maßgeblichen Verkehrswert zum Stichtag 1. Januar 2004 zugrunde zu legen. Damit werden Berechtigte hin- sichtlich des zugrunde zu legenden Verkehrswertes so gestellt, als hätten sie aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Bescheides von ihrem Er- Drucksache 17/3183 – 2–DeutscherBundestag–17.Wahlperiode werbsrecht Gebrauch gemacht (Fiktion). Nachteile beim Erwerb durch eine spätere Bescheidung werden damit vermieden. Gemäß der Regelung des Absatzes 7a Satz 3 wirkt ein Anteil von 75 Prozent der im Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungsbescheid ausgewiesenen Zinsen ab dem Stichtag 1. Januar 2004 Kaufpreis erhöhend. Berücksichtigt werden maximal die auf den zum Erwerb eingesetzten Betrag entfallenden Zinsen. Die Regelung erfolgt, um eine Überkompensation zu vermeiden, da dem Erwerber im Gegenzug die Wertsteigerungen der erworbenen Flächen seit 1. Januar 2004 zugute kommen. Der Aufschlag erfolgt pauschalisierend nur in Höhe von 75 Prozent der erhaltenen Zinsen, da diese als zu versteuern- de Zinserträge gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergeset- zes (EStG) unter den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent fallen. Nach § 3 Absatz 7a des Ausgleichsleistungsgesetzes wird mit Absatz 7b eine Übergangsregelung eingeführt, die eine befristete rückwirkende Erwerbs- möglichkeit nach der vorstehenden Neuregelung für solche Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes einführt, die innerhalb des Zeit- raumes ab 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausübung des Erwerbsrechts berechtigt waren, hiervon jedoch keinen oder nur teilweise Gebrauch gemacht haben. Die Übergangsregelung ist aus Gründen der Gleich- behandlung erforderlich. 2. In § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird die Möglichkeit der Übertragung des Erwerbsrechts auf Angehörige des Berechtigten durch Be- zugnahme auf die Regelungen in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erwei- tert. Die Erweiterung ist sachgerecht, um Alteigentümern, die u. a. aus Alters- gründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Erwerbsrecht auszuüben, jedoch keine Verwandten des nach bestehender Regelung erforderlichen Grades ha- ben, zu ermöglichen, das Erwerbsrecht an andere Angehörige zu übertragen. C. Alternativen Keine. D. Kosten der öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Abhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Möglichkeit zum begüns- tigten Flächenerwerb sind Mindereinnahmen der BVVG bei der Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen in Höhe von ca. 370 Mio. Euro verteilt auf die Folgejahre zu erwarten. 2. Vollzugsaufwand Durch die gesetzliche Neuregelung ist ein insgesamt höherer Vollzugsaufwand bei der Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen nicht zu erwarten. E. Sonstige Kosten Keine. F. Bürokratieaufwand Mit der Neuregelung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Deutscher Bundestag–17.Wahlperiode–3– Drucksache 17/3183 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächen- erwerbsverordnung (Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz – 2. FlErwÄndG) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes Das Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 13. Juli 1994 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Flächenerwerbsänderungsge- setzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S 1688), wird wie folgt ge- ändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „berechtigt sind“ durch die Wörter „landwirtschaftliche Flächen erworben haben“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 8 wird der zweite Halbsatz nach dem Wort „Lebenspartner“ gestrichen und wie folgt neu gefasst: „sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürger- lichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen.“ c) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a und 7b eingefügt: ‚(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffentlichten Werten der „Bekannt- machung der Regionalen Wertansätze 2004 für Acker- land und Grünland nach der Flächenerwerbsverord- nung“ ergibt. Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungs- stichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Aus- gleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufpreises längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädi- gungsgesetzes fällig. (7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungs- gesetzes zur Ausübung des Erwerbsrechts nach Ab- satz 5 berechtigt gewesen ist, ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein Berechtigter nach Absatz 5 inner- halb des Zeitraumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht be- reits ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben, soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen der Ober- grenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will der Berech- tigte seine Erwerbsmöglichkeit nach Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zu- ständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Zweiten Flächen- erwerbsänderungsgesetzes zu erklären.‘ 2. § 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Soweit die durch das Zweite Flächenerwerbsänderungs- gesetz vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] in dieses Gesetz aufgenommenen Änderungen in § 3 Absatz 5 Satz 8 Erleichterungen für die Erwerber mit sich bringen, gelten diese auch zugunsten von Käu- fern, mit denen bereits vor diesem Tag Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.“ Artikel 2 Änderung der Flächenerwerbsverordnung Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Flä- chenerwerbsänderungsgesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688), wird wie folgt geändert: Anlage 4 zu § 7 wird wie folgt geändert: In Nummer 2 werden in der Klammer nach dem Wort „Le- benspartner“ die Wörter „Kinder, Enkel, Geschwister“ ge- strichen und durch die Wörter „oder in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannte Angehörige ersten bis vierten Grades“ ersetzt. Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Flächenerwerbs- verordnung können auf Grund der Ermächtigung des Aus- gleichsleistungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 2010 Volker Kauder, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) und Fraktion Birgit Homburger und Fraktion Drucksache 17/3183 – 4–DeutscherBundestag–17.Wahlperiode Begründung A. Allgemeines Zum Verkauf durch die BVVG, die im Auftrag des Bundes land- und forstwirtschaftliche Flächen privatisiert, stehen derzeit noch rund 350 000 Hektar landwirtschaftliche Flä- chen an. Ein Teil dieser Flächen soll begünstigt an berech- tigte Alteigentümer veräußert werden. Seit 2004 sind Preissteigerungen für die durch die BVVG zu privatisierenden landwirtschaftlichen Flächen zu verzeich- nen, die sich bis heute im Durchschnitt auf annähernd 100 Prozent summieren. In der Praxis führen die Preissteige- rungen zu einer erheblichen Verringerung des erwerbbaren Flächenvolumens für Alteigentümer, weil diese die gesetz- lichen Möglichkeiten zum begünstigten Erwerb in zeitlicher Hinsicht erst nach Vorliegen eines Bescheides über die Aus- gleichsleistung nutzen können. Aufgrund der zeitlichen Ab- hängigkeit von der Bescheidung der Ausgleichsleistung, auf die die Berechtigten keinen Einfluss haben, entsteht somit eine Ungleichheit innerhalb dieser Berechtigtengruppe, die der ursprünglichen Intention der Vorschrift als Regelung der Wiedergutmachung widerspricht. Es wird beabsichtigt, mit dem vorliegenden Gesetz die Er- werbsmöglichkeiten für Alteigentümer nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes entsprechend dem Wieder- gutmachungsgedanken dieser Regelung so zu verbessern, dass sich Verzögerungen bei der Bescheidung der Aus- gleichsleistung nicht negativ auf den Umfang der Erwerbs- möglichkeiten auswirken. Darüber hinaus sind weitere Verbesserungen beim Flächen- erwerb durch Erweiterung der Übertragungsmöglichkeiten des Anspruchs auf Flächenerwerb nach § 3 Absatz 5 vorge- sehen. B. Begründung im Einzelnen Zu Artikel 1 (Änderung des Ausgleichsleistungs- gesetzes) Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Absatz 5 Satz 1) Die Regelung dient der Klarstellung. Berechtigte nach § 3 Absatz 5, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2009 be- stehenden Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Absatz 1 und 2 be- reits landwirtschaftliche Flächen erworben haben, bleiben vom begünstigten Erwerb nach § 3 Absatz 5 ausgeschlossen. Für Berechtigte, die von der ursprünglich bestehenden und nach dem 31. Dezember 2009 erloschenen Erwerbsmöglich- keit nach § 3 Absatz 1 und 2 keinen Gebrauch gemacht ha- ben, wird die Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Absatz 5 eröff- net. Damit wird einerseits dem Wiedergutmachungsgedan- ken der Regelung zum begünstigten Flächenerwerb Rech- nung getragen, andererseits wird sichergestellt, dass entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Ausschlus- ses nach § 3 Absatz 5 Satz 1 eine zur einer Überkompensa- tion führende doppelte begünstigte Erwerbsmöglichkeit ver- mieden wird. Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 5 Satz 8) Die Regelung erweitert die Möglichkeit der Übertragung des Erwerbsrechts auf Angehörige des Berechtigten nach § 3 Absatz 5 Ausgleichsleistungsgesetz. Neben den bisher er- fassten Ehegatten, den Lebenspartnern und den Angehörigen des ersten und zweiten Grades werden durch die Verweisung auf die § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 BGB auch Angehörige des dritten bis vierten Grades umfasst. Die Erweiterung ist sachgerecht, um Alteigentümern die u. a. aus Altersgründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Erwerbs- recht auszuüben, jedoch keine Verwandten des nach beste- hender Regelung erforderlichen Grades haben, zu ermög- lichen, das Erwerbsrecht an andere Angehörige zu über- tragen. Zu Nummer 1 Buchstabe c (§ 3 Absatz 7a – neu) Mit der Regelung wird für Berechtigte nach § 3 Absatz 5 die Kaufpreisberechnung auf der Basis der im Bundesanzeiger veröffentlichten Werte der Bekanntmachung der Regionalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grünland der Flächen- erwerbsverordnung festgeschrieben. Da diese regionalen Wertansätze die Situation vor dem 1. Januar 2004 abbilden, wird der Erwerber hinsichtlich des Verkehrswertes so ge- stellt, als habe der für den Erwerb erforderliche Bescheid über die Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen (Fiktion). Nur wenn, etwa im Randbereich von Großstädten, regionale Wertansätze nicht zur Verfügung stehen, ist ein Verkehrswertgutachten zum Stichtag 1. Januar 2004 zu erstellen. Um eine Überkompensation zu vermeiden, werden aller- dings die gem. § 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgeset- zes durch Bescheid festgesetzten Zinsen auf den Kaufpreis aufgeschlagen. Berücksichtigt werden maximal die auf den zum Erwerb eingesetzten Betrag entfallenden Zinsen. Da sich der Erwerbsanspruch nach der Entschädigungssumme vor Verrechnung eventueller Lastenausgleichsrückforderun- gen richtet, dagegen nur der Endbetrag nach Abzug von Las- tenausgleich verzinst wird, ist der Betrag, der zum Erwerb eingesetzt werden kann, in der Regel höher als die zu verzin- sende Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung. Der Auf- schlag erfolgt pauschalisierend nur in Höhe von 75 Prozent der erhaltenen Zinsen, da diese als zu versteuernde Zinserträ- ge gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG unter den Abgel- tungssteuersatz von 25 Prozent fallen. Der Aufschlag ist ge- rechtfertigt, da dem Erwerber im Gegenzug der Vorteil aus den seit 1. Januar 2004 eingetretenen Wertsteigerungen für landwirtschaftliche Flächen zugute kommt. Der gesonderte Kaufpreisaufschlag ist erst nach Vorliegen des Entschädi- gungs- oder Ausgleichsleistungsbescheides, der den auszu- zahlenden Endbetrag nach Verrechnung von Lastenausgleich und die Zinsen ausweist, zu entrichten. Zu Nummer 1 Buchstabe c (§ 3 Absatz 7b – neu) Mit der Übergangsregelung wird die Möglichkeit nach § 3 Absatz 7a rückwirkend für Berechtigte nach § 3 Absatz 5 er- öffnet, die entweder im Zeitraum ab 1. Januar 2004 bis In- Deutscher Bundestag–17.Wahlperiode–5– Drucksache 17/3183 krafttreten dieses Gesetzes zum Erwerb berechtigt gewesen sind, aber von ihrer Erwerbsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben oder von ihrer Erwerbsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben und einen Kaufpreis auf der Basis eines höhe- ren Verkehrswertes für BVVG-Flächen entrichtet haben. Die betroffenen Erwerber können somit für einen befristeten Zeitraum, ihren Erwerbs- oder ergänzenden Nacherwerbsan- spruch realisieren. Zu Nummer 2 (§ 7 Absatz 2) Die neu angefügte Regelung in Satz 2 erklärt die Verbesse- rungen bei den Übertragungsmöglichkeiten an Angehörige nach § 3 Absatz 5 Satz 8 auch bei bereits abgeschlossenen Verträgen für anwendbar. Zu Artikel 2 (Änderung der Flächenerwerbsord- nung – Anlage 4 zu § 7) Anpassung an die Neuregelung der Übertragungsmöglich- keiten in § 3 Absatz 5 Satz 8 des Ausgleichsleistungsgeset- zes. Zu Artikel 3 (Rückkehr zum einheitlichen Verord- nungsrang) Es wird sichergestellt, dass die durch das vorliegende Gesetz geänderten Regelungen der Flächenerwerbsverordnung auf- grund der Ermächtigung des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden können (Entstei- nerungsklausel). Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. |
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